Donnerstag, 6. Februar 2020

Schuldirektor Christoph Ludwig fragt: Kann sich ein Linzer Richter irren...



Im gegenständlichen Beschluss wird vom Richter angeführt, dass im Strafverfahren GZ: 24 Hv 13/19w des LG Linz, die im Wesentlichen inhaltsgleiche Privatklage gegen FRIEDHOFA eingebracht wurde und diese Klage mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3.4.2019 zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 3.Juli 2019 zu 7 Bs 64/19i nicht Folge, und sprach dabei aus, dass gemäß § 485 Abs 2 stopp der Ankläger binnen drei Monaten nach Rechtswirksamkeit eines Zurückweisungsbeschlusses bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechtes die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen stellen muss.
Nun liest man: „Da dies nicht erfolgt ist, ist somit die Anklage kostenpflichtig zurückzuweisen.“
Der Richter irrt, da die entsprechend erforderlichen Anträge und Anordnungen zur Fortführung des Verfahrens rechtzeitig am 30.9.2019 beim Landesgericht Linz eingebracht wurden.

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