Das höchste Gericht in Österreich, der Oberste Gerichtshof hat über die Privatklage des Volksschuldirektors Dipl. Päd. Christoph Ludwig, BEd entschieden. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz wurde zurückgewiesen. Dies geschah aufgrund einer Akteneinsicht der Generalprokuratur in einer Nichtöffentlichen Sitzung.
Begründung: Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO)
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