EGMR Beschwerde: OÖ-Nachrichten: VS 2 Linz – Schülerzahlen im Sinkflug (Print)
Hier der heute am 13.8.2019 am Oberlandesgericht Linz verhandelte Gesamtakt dieses Verstoßes gegen die Presse- und Meinungsfreiheit:
Gesamtakt:
Antrag
Die Sachverhaltsdarstellungen zur Vorgeschichte, die diesbezügliche Beweiswürdigung und das Einfließen in das Urteil, wurde sowohl vom erstinstanzlichen Landesgericht Linz sowie dem zweitinstanzlichen Gericht dem Oberlandesgericht Linz völlig “eingespart”. Die Beweiswürdigung ist nicht korrekt und objektiv erfolgt. Ich war niemals grundlos abwesend und eben aus Ermangelung der persönlichen und fachlichen Eignung nicht in der Lage meinen Dienst anzutreten, was ich den Verantwortlichen auch mehrfach mitgeteilt habe. Darüber hinaus war ich jederzeit, auch in den Ferien für meinen Dienstgeber erreichbar, telefonisch, per E-Mail, über meinen Rechtsanwalt und habe mich am Schulbeginn an meiner Wohnadresse aufgehalten, war weder verschwunden noch abgetaucht. Das Gericht wich diesen Fakten jederzeit aus und hielt den Zeugen, vor allem Herrn HR Enzenhofer, diese Tatsachen zu keiner Zeit vor, sondern schenkte dessen missverständlichen Aussagen Glauben! Der Medieninhaber hat sich auf den Ausschließungsgrund der Wahrheit nach § 6 Abs. 2 lit a MedienG berufen. Ausschlussgründe gem. § 6 sind vom Medieninhaber daher zu beweisen, ob diese im Kern zutreffen. Vor allem das Gericht hätte vorab die amtswegige Wahrheitsforschung gem. § 3 Abs. 1 StPO dahingehend betreiben müssen, die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung dieser Tatfrage von Bedeutung waren. Nach § 3 Abs 2 StPO hat das Gericht sein Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden, was in keiner Weise gelungen ist, wie der Verhandlungshergang aus objektiver Sicht beweist. Der Richter in der Hauptverhandlung ist gem. § 488 Abs 1 iVm § 232 Abs 2 StPO verpflichtet, die Ermittlungen der Wahrheit zu fördern. Das Ziel der Untersuchungstätigkeit des Gerichts ist somit die Erforschung der materiellen Wahrheit. Die Gerichte haben gegen diese Grundsätze verstoßen, wodurch ein faires Verfahren in keiner Weise stattgefunden hat, die Sachverhaltsaufklärung wurde augenscheinlich unzureichend und einseitig betrieben, was mit der Schuldberufung angefochten wurde, jedoch keinerlei Niederschlag im Urteil fand.
Im Artikel 10 ist die freie Meinungsäußerung, öffentliche Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild als Schutzrecht gegen den Staat verstandenes Menschenrecht für ein demokratisches Staatswesen festgeschrieben. Diese freie Meinungsäußerung ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden insbesondere aus Gründen des Ehrschutzes sowie der Wahrung der Rechte Dritter sowie die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen über eine Person.
Nicht nur dass in diesem Zeitungsartikel gravierende schädigende Unwahrheiten über meine Person verbreitet wurden, sondern darüber hinaus auch noch sehr persönliche Inhalte zu meiner Person, zu meinem Gesundheitszustand. (Krankmeldung)
Vom Medieninhaber wurden alle Vereinbarungen über die journalistische Sorgfaltspflicht missachtet, vor allem Tatsachenbericht ohne Recherche verbreitet, ohne Befragung einer zweiten Quelle als “wahr” übernommen. Sensationslust und Erhöhung der Verkaufszahlen sind die treibenden Kräfte dieser Tageszeitung, des Medieninhabers. Falsche und rufschädigende Aussagen über meine Person wurden öffentlich berichtet, meine Person tendenziös dargestellt, teilweise Unwahrheiten einfach als “wahr”, als Tatsachenbericht veröffentlicht, die für mich als Volksschuldirektor und meinen weiteren Berufsverlauf, der ja dann in der Entlassung mündete, alle Entscheidungsträger stark negativ gegen mich beeinflusste. (Senat des Disziplinarverfahrens, Richter in zahllosen weiteren Medienrechtsverfahren)
Ein Verstoß gegen den Artikel 10 liegt vor. Der Schutz meines guten Rufes wurde missachtet. Die Verhinderung und Verbreitung vertraulicher Informationen über meine Person in einer negativ tendenziösen Form wurde hemmungslos getätigt. Die dadurch entstandene Beeinflussung und Gefährdung war massiv gegeben. Die Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung war hochgradig unterwandert, was sich im Verfahrensverlauf und in den Urteilen abzeichnet. Hier wurde mein Nichtantritt des Dienstes in einer Weise dargestellt, die in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Richter folgten dieser Falschdarstellung in ihren Begründungen was meine Existenz vernichtet hat.
Im Artikel 10 ist die freie Meinungsäußerung, öffentliche Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild als Schutzrecht gegen den Staat verstandenes Menschenrecht für ein demokratisches Staatswesen festgeschrieben. Diese freie Meinungsäußerung ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden insbesondere aus Gründen des Ehrschutzes sowie der Wahrung der Rechte Dritter sowie die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen über eine Person.
Nicht nur dass in diesem Zeitungsartikel gravierende schädigende Unwahrheiten über meine Person verbreitet wurden, sondern darüber hinaus auch noch sehr persönliche Inhalte zu meiner Person, zu meinem Gesundheitszustand. (Krankmeldung)
Vom Medieninhaber wurden alle Vereinbarungen über die journalistische Sorgfaltspflicht missachtet, vor allem Tatsachenbericht ohne Recherche verbreitet, ohne Befragung einer zweiten Quelle als “wahr” übernommen. Sensationslust und Erhöhung der Verkaufszahlen sind die treibenden Kräfte dieser Tageszeitung, des Medieninhabers. Falsche und rufschädigende Aussagen über meine Person wurden öffentlich berichtet, meine Person tendenziös dargestellt, teilweise Unwahrheiten einfach als “wahr”, als Tatsachenbericht veröffentlicht, die für mich als Volksschuldirektor und meinen weiteren Berufsverlauf, der ja dann in der Entlassung mündete, alle Entscheidungsträger stark negativ gegen mich beeinflusste. (Senat des Disziplinarverfahrens, Richter in zahllosen weiteren Medienrechtsverfahren)
Ein Verstoß gegen den Artikel 10 liegt vor. Der Schutz meines guten Rufes wurde missachtet. Die Verhinderung und Verbreitung vertraulicher Informationen über meine Person in einer negativ tendenziösen Form wurde hemmungslos getätigt. Die dadurch entstandene Beeinflussung und Gefährdung war massiv gegeben. Die Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung war hochgradig unterwandert, was sich im Verfahrensverlauf und in den Urteilen abzeichnet. Hier wurde mein Nichtantritt des Dienstes in einer Weise dargestellt, die in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Richter folgten dieser Falschdarstellung in ihren Begründungen was meine Existenz vernichtet hat.
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